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Hochschule Wismar

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Wismar
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Die Hochschule Wismar ist eine gut aufgestellte, leistungsstarke und kreative Hochschule mit enger Bindung zur lokalen Wirtschaft und Kultur. Durch ihre drei Fakultäten mit den Schwerpunkten Technik, Wirtschaft und Gestaltung bietet sie eine hervorragende Basis für interdisziplinäre Forschung und moderne Lehre. Die Hansestadt Wismar als enger Partner gehört zum UNESCO Weltkulturerbe und ist mit ihrer unmittelbaren Lage an der Ostsee ein attraktiver Studien- und Arbeitsort.

Die Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar mit ihren Schwerpunkten Architektur, Architectural Lighting Design, Design, Innenarchitektur sowie Kommunikationsdesign und Medien legt großen Wert auf die künstlerischen und wissenschaftlichen Bestandteile der verschiedenen Disziplinen, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die gemeinschaftliche Organisation der Fakultät.

Der Studiengang Kommunikationsdesign und Medien setzt auf eine enge Verschränkung von kommunikations- bzw. kulturwissenschaftlicher Theoriebildung und gestalterischer Praxis, weil neben einer gestalterischen, konzeptionellen und technologischen Befähigung vor allem die Fähigkeit, sich tiefgreifend inhaltlich mit Themen und Problemstellungen unserer Zeit auseinandersetzen zu können, eine zwingende Voraussetzung für die Ausbildung reflektierter Gestaltungspersönlichkeiten ist.

An der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unbefristet und in Teilzeit (50%), folgende Professur zu besetzen:

W2 Professur Zeitbasierte Medien; filmisches Erzählen und seine medialen Kontexte

Umfang

teilzeit, 50% Vollzeitäquivalent

Befristung

unbefristet

Beginn

nächstmöglich

Bewerbungsfrist

25.01.2026

Die Lehre im Bereich „Zeitbasierte Medien" im Grund- und Hauptstudium des Studiengangs Kommunikationsdesign und Medien umfasst die theoretischen Grundlagen, die Konzeption und die Techniken des linearen und nonlinearen Erzählens in zeitbasierten Medien. Ziel der Lehre ist es, zukünftige Gestalter*innen im Bereich der Bewegtbild-Produktion zu befähigen und ihnen die vielfältigen Kompetenzfelder auf dem Weg zur fertigen Produktion zu vermitteln. Die Studierenden sollen lernen, Inhalte unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten zu gestalten und deren Wirkung zu analysieren, um ihre Ideen überzeugend zum Ausdruck zu bringen. Dabei sollen sowohl zweckgerichtete Anwendungen im Kommunikationsdesign als auch frei künstlerische Experimente gefördert werden, einschließlich der Erprobung bildsprachlicher und dramaturgischer Mittel.

Ihr Profil:

  • Sie erfüllen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 Landeshochschulgesetz.

Darüber hinaus verfügen Sie über

  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom/Master) im Bereich Film, Filmproduktion oder einem vergleichbaren Studiengang mit Schwerpunkt auf Realfilm
  • hervorragende Kenntnisse in der Konzeption und Gestaltung zeitbasierter Medien,
  • nachgewiesene Erfahrung in der Stoffentwicklung, Herstellung und Postproduktion sowie
  • fundiertes Wissen über die damit verbundenen Arbeitsweisen und Techniken.

Erwartet wird außerdem

  • ein aktives Interesse an kritischer Reflexion gesellschaftlicher, medialer und kultureller Fragestellungen und Diskurse,
  • Erfahrung in der Veröffentlichung filmischer Werke.

Eine gute Vernetzung mit Filmfestivals sowie Branchenverbänden ist wünschenswert. Die Fakultät Gestaltung vertritt das Konzept der intensiven Betreuung der Studierenden sowie der Mitwirkung an der Selbstverwaltung und der gemeinsamen Weiterentwicklung der Studiengangsprofile und erwartet deshalb eine hohe Präsenz der Lehrenden an der Hochschule.

Nähere Auskünfte erteilt die Vorsitzende der Berufungskommission, Prof. Maxi Berger (Tel. , E-Mail: ).

Wir bieten

  • zertifizierte familiengerechte Hochschule mit Total-E-Quality-Prädikat
  • teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
  • eine attraktive Altersabsicherung
  • eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
  • die Möglichkeit zur Weiterbildung
  • flexible Arbeitszeiten
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • 30 Tage Urlaub
  • die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
  • Ladestation für E-Autos in Campusnähe
  • kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe

Bewerbungen senden Sie bitte digital als eine pdf-Datei bis zum 25.01.2026 über das Portal BITE.

Datenschutzhinweise

Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

Interessiert? Dann freuen wir uns auf Ihre Online-Bewerbung!

Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt.

Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Die Hochschule ist Trägerin des TotaI-E-Quality-Prädikates und als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.

§ 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.